Rechtsanwalt Klaus Kall

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 PCB-Verseuchung in Gebäudeteilen

der Geschwister Scholl Gesamtschule Moers

 

1. Ausgangslage

Die für die Schulgebäudeunterhaltung zuständige Stadtverwaltung Moers versucht - wie in Parallelfällen anderer Städte auch - die besorgten Eltern, Schüler und Lehrer der Schulen hinzuhalten

    mit Gutachten sowie

    Teilsanierungen und

    weiteren Kontrolluntersuchungen/Messungen .

Auf diese Weise sind bereits ca. 4 1/2 Jahre ins Land gegangen, in denen die betroffenen Kinder PCB-Expositionen ausgesetzt waren, die oberhalb des Vorsorgewertes von 300 ng/cbm und in einigen Räumen auch oberhalb des Interventions-/unbedingten Sanierungswertes von 3.000 ng/cbm liegen. Ziel der Aktivitäten der Eltern und Lehrer an der Schule ist es, der Hinhaltetaktik zu begegnen und den Anspruch auf gesunde Raumluft in Schulgebäuden durchzusetzen.

Die PCB Problematik ist seit Ende der 70-er Jahre wissenschaftlich unstrittig. Erst ca. 20 Jahre später (1996) hat das Land NRW eine Verwaltungsvorschrift (die PCB Richtlinie) erlassen, um der bei Bürgern und Medizinern aufgekommenen Unruhe entgegenzuwirken .

 

2. Zur Einschätzung des Gesundheitsrisikos

In Anbetracht der Gefahr, dass sich die Schulpflegschaft mit Verantwortlichen der Stadt Moers (oder den von diesen zu beauftragenden Gutachtern) in einen "Gutachterstreit" über die PCB-Risiken verlieren könnte, ist es notwendig, bei den Eltern und Lehrern ein Bewusstsein und ein Verständnis dafür zu schaffen, mit welcher Methodik Umwelt- und Gesundheitsrisiken einzuschätzen sind. In Anbetracht der sehr umfänglichen Literatur zu persistenten organischen Schadstoffen (POP) im allgemeinen und PCB im besonderen ist es dringend notwendig, Messdaten richtig einzuordnen und in Beziehung zu setzen zu den Grundprinzipien des Umwelt- und Gesundheitsrechts: Nachhaltigkeits- , Vorsorge-, Minimierungsgebot.

Zur Vermeidung von höchst überflüssigen wissenschaftlichen Diskussionen sollte ausschließlich auf konsensfähige - sicherlich von einigen verantwortungsbewussten Toxikologen und Epidemiologen nicht als ausreichend angesehene -wissenschaftliche Literatur des von der Bundesregierung eingesetzten Sachverständigenrats für Umweltfragen zurückgegriffen werden:

    Umwelt- und Gesundheit - Risiken richtig einschätzen, Sondergut achten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen, abgedruckt als Bundestagsdrucksache 14/2300 vom 15.12.1999 sowie

    Umweltgutachten 2000 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen vom 14.03.2000, Bundestagsdrucksache 14/3363.

Diese beiden Bundestagsdrucksachen sollten als Argumentationshilfen ebenso wie die Berichte des Umwertbundesamtes herangezogen werden.

 

3. Zur Pflicht der Stadt Moers, ein unbelastetes Schulgebäude zur Verfügung zu stellen

Ausgangspunkt ist die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung NW, wonach bauliche Anlagen so zu errichten und instand zuhalten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

In Ausfüllung dieser Verpflichtung zur Gefahrenabwehr für Leben und Gesundheit hat das Land NRW die Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCB-Richtlinie NRW) Fassung Juni 1996 durch Runderlass vom 03.07.1996 - II B 4-476.101 erlassen.

    vgl. Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 52 vom 09. August 1996

Andere Bundesländer haben ebenfalls durch entsprechende PCB- Richtlinien versucht, die Gesundheitsgefährdungen einzugrenzen, wobei jedoch sowohl von der Methodik der Vorgehensweise als auch hinsichtlich der Vorsorge- und Eingriffs-/Sanierungswerte Unterschiede bestehen. Dies gilt insbesondere auch im Vergleich zu anderen europäischen Nationen sowie den Vereinigen Staaten und Japan.

Bei der Einordnung des von dem Bauministerium fixierten Vorsorgewertes von 300 ng/cbm und Sanierungs-/Eingriffswertes von 3000 ng/cbm ist immer auch das Minimierungs-, Vorsorge- und Nachhaltigkeitsgebot zu beachten. Ziel muss es sein, die PCB-Belastung nicht nur unter 300 ng/cbm zu drücken, sondern "weitest möglich zu minimieren".

 

Die PCB-Richtlinie NW aus dem Jahre 1996 leidet als Verwaltungsvorschrift unter einer fehlenden Allgemeinverbindlichkeit sowie unter fehlenden Vollzugsregeln, insbesondere verbindlichen Fristen, wann welche Messwerte erreicht werden müssen.

Die Stadt Moers benutzt deshalb nicht ohne Grund die PCB-Richtlinie um unendlich lange auf "Zeit zu spielen".

 

4. Die nächsten Schritte

Zur Durchsetzung des "Anspruchs auf gesunde Lernverhältnisse" ist zunächst ein Aufforderungsschreiben an den

    Bürgermeister der Stadt

zu richten, um unter Fristsetzung entweder

    den Abriss des belasteten Gebäudes oder

    eine Komplettsanierung in einem Zuge

anzumahnen.

Die Raum weise "Sanierung" ist mit unerträglichen zusätzlichen Gesundheitsgefahren für Lehrer und Schüler verbunden.

Die Stadt Moers muss eine verbindliche Erklärung abgeben, dass sie auf die Abriss-/Neubaulinie einschwenkt oder jedenfalls einen konkreten Sanierungsplan mit Totalevakuierung mit genauen Zeitvorgaben innerhalb einer Frist von einem Monat vorlegen.

 

Düsseldorf, den 14. November 2000

 

gez. Rechtsanwalt Klaus Kali

Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Umweltgutachter

Umweltgutachter Rechtsanwalt Klaus Kall, Poststrasse 22, 40213 Düsseldorf, Te!.: 0211 135864, Fax: 0211 135963